Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining (vom 1. Januar 2011):
Notwendig wurde die neue Rahmenvereinbarung insbesondere durch ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17. Juni 2008, in dem grundsätzlich eine zeitliche Begrenzung des Funktionstrainings/Rehabilitationssports in der Rahmenvereinbarung als nichtig erklärt worden ist. Dies wurde darüberhinaus bekräftigt durch ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 02. November 2010. Es wurde festgehalten, dass das Gericht ausdrücklich den Rehabilitationssport in Gruppen gewähre und der Betätigung und dem Gemeinschaftserlebnis beeinträchtigter Menschen gerade in der Sportgruppe besonderen Stellenwert beimesse.
Es ergeben sich folgende relevante Veränderungen für die Herzgruppe:
- Der Leistungsumfang des Rehabilitationssports in Herzgruppen in der gesetzlichen Krankenkasse beträgt 90 Übungseinheiten, die in einem Zeitraum von 24 Monaten in Anspruch genommen werden können (Richtwert).
- Weitere Verordnungen sind möglich bei maximaler Belastungsgrenze <1,4 Watt/kg Körpergewicht (Nachweis nicht älter als 6 Monate) als Folge einer Herzkrankheit oder aufgrund von kardialen Ischämiekriterien.
- Die Angebote und Übungen können – 1 bis 2mal wöchentlich und mit Begründung 3mal wöchentlich stattfinden.
- Bei anderen Indikationen ist die weitere Verordnung im Einzelfall zu prüfen. Der Leistungsumfang beträgt jeweils 45 Übungseinheiten (1-2mal wöchentlich mit Begründung 3mal), die in einem Zeitraum von 12 Monaten in Anspruch genommen werden können.
- Vom Rehabilitationssport und Funktionstraining sind Maßnahmen ausgeschlossen, die an technischen Geräten durchgeführt werden und zum Muskelaufbau oder zur Ausdauersteigerung dienen. Eine Ausnahme stellt das Fahrradergometertraining in Herzgruppen sowie ein Gruppentraining dar.
- Eine Vereinsmitgliedschaft auf freiwilliger Basis wird von den Rehabilitationsträgern begrüßt, um die eigenverantwortliche Durchführung des Bewegungstrainings zu fördern und nachhaltig zu sichern.
Ärztliche Betreuung von parallel stattfindenden Herzgruppen in räumlicher Nähe – Modifizierung der BAR-Rahmenvereinbarung, Ziffer 12.2 ab 31.07.2017
Seit dem 31. Juli 2017 ist es Anbietern von Herzgruppen möglich, nur noch eine ärztliche Betreuung für maximal drei parallel stattfindende Herzgruppen in räumlicher Nähe zu stellen. Dieser Regelung stimmten die Rehabilitationsträger der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Deutschen Rentenversicherung (DRV) auf Bundesebene in einem gemeinsamen Abstimmungsprocedere einstimmig zu. Vorausgegangen war ein gemeinsamer Antrag der Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen (DGPR) und dem Deutschem Behindertensportverband (DBS) von Februar 2017.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Betreuung durch nur eine/n Herzgruppenarzt/-ärztin sicherzustellen:
- Die Übungsräume müssen auf einer Ebene liegen und untereinander schnell und barrierearm erreichbar sein
- Der/dem anwesenden Ärztin/Arzt und den Übungsleitungen muss der kürzeste Weg zum Erreichen der verschiedenen Gruppen bekannt sein; das gilt auch für etwaige Vertretungen
- Die Anwesenheitszeit der/des Ärztin/Arztes (gemäß Rahmenvereinbarung mind. 60 Minuten) muss zwingend innerhalb der Rehabilitationssportgruppen erfolgen und ist auf die jeweiligen Gruppen bedarfsabhängig zu verteilen
- Der Defibrillator und der Notfallkoffer müssen zentral deponiert und zu jeder Zeit für alle Gruppen zugänglich sein
- Im Falle eines Notfalles oder Unfalls ist die Übungseinheit in der betroffenen Gruppe abzubrechen und entsprechende Notfallmaßnahmen einzuleiten (Erste-Hilfe-Maßnahmen, Rufen des Rettungsdienstes).
Diese Regelung eignet sich insbesondere für Herzgruppen, die parallel in Mehrfachturnhallen trainieren, oder in geeigneten Praxisräumen o.Ä., wenn diese, wie oben erwähnt, schnell und barrrierearm erreichbar sind und auf gleicher Ebene liegen. Die räumliche Anforderung von 5 m² pro Teilnehmer (bei Herzgruppen mit 20 Teilnehmern somit 100 m² Raumgröße) ist entsprechend zu beachten.
Herzgruppen, die von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, können sich umgehend mit ihrer anerkennenden Stelle in Verbindung setzen und den erforderlichen Nachweis über die einzuhaltenden Bedingungen erbringen. Ebenso sind die Herzgruppenteilnehmer sowie die verordnenden Ärzte über die von der BAR-Rahmenvereinbarung abweichenden Regelung zu informieren. Die jeweiligen anerkennenden Stellen wiederum sind angehalten, die Rehabilitationsträger (GKV und DRV) zu informieren, welcher Leistungserbringer von der neuen Regelung Gebrauch machen wird.
PDF-Dokument [142.2 KB]