Die Arztanwesenheit in der Herzgruppe

In der Rahmenvereinbarung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) e.V. über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining sind die Vorgaben zum Rehasport geregelt. Zum 01.01.2022 gab es entscheidende Veränderungen für den Herzsport. Seitdem ist die ärztliche Betreuung von Herzgruppen wie folgt möglich:

 

Herzgruppenärzt*in ist ständig anwesend

Wie bisher

 

Herzgruppenärzt*in ist nicht ständig anwesend

 

Der*die Herzgruppenärzt*in visitiert mindestens alle sechs Wochen in der Gruppe. Die Absicherung in Notfallsituationen erfolgt durch entweder durch die ständige Anwesenheit einer Rettungskraft oder durch die Bereitschaft der/ des Herzgruppenärzt*in oder der Rettungskraft.

Ständige Bereitschaft des Herzgruppenarztes bzw. der -ärztin oder von Rettungskräften in diesem Sinne setzt voraus:

  • Bei jedem Notfall/Unfall ist der Herzgruppenarzt oder die -ärztin bzw. die Rettungskraft sofort zu kontaktieren. Voraussetzung ist deren lückenlose Erreichbarkeit durch die Übungsleitung.
  • Eintreffen des Herzgruppenarztes bzw. der -ärztin oder der Rettungskraft im Übungsraum unverzüglich nach Anforderung durch die Übungsleitung.

„Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Diese Definition gilt für das deutsche Recht, wird aber von den Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht. „Unverzüglich“ in der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining bedeutet in diesem Sinne, dass der Herzgruppenarzt bzw. die Herzgruppenärztin oder die Rettungskraft in der Regel ohne schuldhaftes Zögern und unterhalb der regional gültigen Hilfsfrist im Übungsraum eintrifft. Die Hilfsfrist ist die Vorgabe für den einzuhaltenden Zeitraum vom Eingang der Notfallmeldung in der Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes am Notfallort. Als Orientierung wird ein Zeitraum von acht Minuten empfohlen. In der Herzinsuffizienzgruppe muss der/ die Ärztin ständig anwesend sein.

 

Eine Veränderung in der Arzanwesenheit ist dem LVPR Bremen unverzüglich zu melden.

Ärztliche Betreuung von parallel stattfindenden Herzgruppen in räumlicher Nähe – Modifizierung der BAR-

 

Rahmenvereinbarung, Ziffer 12.2 ab 31.07.2017

Seit dem 31. Juli 2017 ist es Anbietern von Herzgruppen möglich, nur noch eine ärztliche Betreuung für maximal drei parallel stattfindende Herzgruppen in räumlicher Nähe zu stellen. Dieser Regelung stimmten die Rehabilitationsträger der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Deutschen Rentenversicherung (DRV) auf Bundesebene in einem gemeinsamen Abstimmungsprocedere einstimmig zu. Vorausgegangen war ein gemeinsamer Antrag der Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen (DGPR) und dem Deutschem Behindertensportverband (DBS) von Februar 2017.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Betreuung durch nur eine/n Herzgruppenarzt/-ärztin sicherzustellen:

  • Die Übungsräume müssen auf einer Ebene liegen und untereinander schnell und barrierearm erreichbar sein
  • Der/dem anwesenden Ärztin/Arzt und den Übungsleitungen muss der kürzeste Weg zum Erreichen der verschiedenen Gruppen bekannt sein; das gilt auch für etwaige Vertretungen
  • Die Anwesenheitszeit der/des Ärztin/Arztes (gemäß Rahmenvereinbarung mind. 60 Minuten) muss zwingend innerhalb der Rehabilitationssportgruppen erfolgen und ist auf die jeweiligen Gruppen bedarfsabhängig zu verteilen
  • Der Defibrillator und der Notfallkoffer müssen zentral deponiert und zu jeder Zeit für alle Gruppen zugänglich sein
  • Im Falle eines Notfalles oder Unfalls ist die Übungseinheit in der betroffenen Gruppe abzubrechen und entsprechende Notfallmaßnahmen einzuleiten (Erste-Hilfe-Maßnahmen, Rufen des Rettungsdienstes).

Diese Regelung eignet sich insbesondere für Herzgruppen, die parallel in Mehrfachturnhallen trainieren, oder in geeigneten Praxisräumen o.Ä., wenn diese, wie oben erwähnt, schnell und barrrierearm erreichbar sind und auf gleicher Ebene liegen. Die räumliche Anforderung von 5 m² pro Teilnehmer (bei Herzgruppen mit 20 Teilnehmern somit 100 m² Raumgröße) ist entsprechend zu beachten.

 

Herzgruppen, die von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, können sich umgehend mit ihrer anerkennenden Stelle in Verbindung setzen und den erforderlichen Nachweis über die einzuhaltenden Bedingungen erbringen. Ebenso sind die Herzgruppenteilnehmer sowie die verordnenden Ärzte über die von der BAR-Rahmenvereinbarung abweichenden Regelung zu informieren. Die jeweiligen anerkennenden Stellen wiederum sind angehalten, die Rehabilitationsträger (GKV und DRV) zu informieren, welcher Leistungserbringer von der neuen Regelung Gebrauch machen wird.